Voraussetzungen

Befreien Sie sich von all Ihren Verbindlichkeiten!

Insolvenzverfahren

Insolvenzverfahren können über das Vermögen jeder natürlichen Person eröffnet werden!

Antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind sowohl Sie selbst, als auch alle Ihre Gläubiger. Ihrem Antrag ist ein Verzeichnis beizufügen, das alle bekannten Gläubiger sowie deren Forderungen enthält.

Zahlungsunfähig?

Zahlungsunfähig ist derjenige, der nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit liegt hingegen vor, wenn Sie voraussichtlich nicht in der Lage sein werden, Ihre bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

Eröffnungsgrund?

Ferner setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Eröffnungsgrund voraus. Der allgemeine Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. Auch die drohende Zahlungsunfähigkeit stellt einen Eröffnungsgrund dar.

Bloße Zahlungsstockungen

Bloße vorrübergehende Zahlungsstockungen sind dagegen kein Eröffnungsgrund. Von einer bloßen Zahlungsstockung ist die Rede, wenn sich die Zahlungsunfähigkeit innerhalb kurzer Zeit durch die direkte oder indirekte Beschaffung finanzieller Mittel beheben lässt. Beispielsweise durch ein Darlehen bei Bekannten. Der Bundesgerichtshof legt für die kurze Zeit eine Dauer von drei Wochen zu Grunde. Gelingt es Ihnen innerhalb dieser Frist mittels Bankkredit oder Stundung der Forderungen oder durch einen baldigen Zahlungseingang die fälligen Forderungen zu tilgen, liegt kein Eröffnungsgrund im Sinne der Insolvenzordnung vor.

Sie erfüllen alle Voraussetzungen oder sind sich nicht sicher?

Dann melden Sie sich einfach bei uns und wir helfen Ihnen.