Grundsätzlich gilt jede natürliche Person als Verbraucher, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat.
Auch ehemalige Selbstständige können unter gewissen Voraussetzungen die Verbraucherinsolvenz beantragen.
Ob Sie diese erfüllen, können wir Ihnen beantworten!
Waren Sie früher Selbstständig?
Waren Ihre Vermögensverhältnisse überschaubar und gegen Sie stehen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen?
Dann steht Ihnen auch das Verbraucherinsolvenzverfahren offen!
Forderungen aus Arbeitsverhältnissen
Die Forderungen aus Arbeitsverhältnissen umfassen vor allem Lohnforderungen von Arbeitnehmern, Forderungen aus Sozialversicherungsbeiträgen, Lohnsteuerforderungen des Finanzamtes sowie Beitragsforderungen der Berufsgenossenschaft.
Überschaubar sind Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zudem, wenn zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung nicht mehr als 19 Gläubiger Forderungen gegen Sie geltend machen.
Verbraucherinsolvenz oder doch Regelinsolvenz?
Welches Verfahren für Sie das Richtige ist, besprechen wir gemeinsam in unserem ersten persönlichen Beratungsgespräch.
Verbraucherinsolvenz
als:
Natürliche Personen
- nicht selbstständig oder
- ehemals selbstständig
- max. 19 Gläubiger und
- keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen
Regelinsolvenz
als:
Natürliche Person
- ehemals selbstständig wirtschaftlich tätig gewesen
- aber mehr als 19 Gläubiger
- keine Forderung aus Arbeitsverhältnissen
Regelinsolvenz
als:
Natürliche Person
- ehemals selbstständig wirtschaftlich tätig gewesen
- max. 19 Gläubiger
- aber Forderungen aus Arbeitsverhältnissen