Rechtsanwalt Schulze Insolvenzrecht

Insolvenzanträge Insolvenzanfechtung Geschäftsführerhaftung

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Schufa darf Daten nicht länger verwerten, als das Insolvenzbekanntmachungsportal

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Urteil Oberlandesgericht Schleswig-Holstein vom 02.07.2021

Urteil:

Sollte die Schufa Holding AG Daten aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal ohne gesetzliche Grundlage länger speichern und verarbeiten – als in der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren vorgesehen ist – dann steht dem Insolvenzschuldner ein Löschungsanspruch gegenüber der Schufa Holding AG zu.

Sachverhalt:

Der Kläger erhielt im Jahr 2019 durch das Amtsgericht die Restschuldbefreiung. Dies wurde anschließend auch im amtlichen Internetportal veröffentlicht. Die Schufa übernahm die Daten, um diese dann ihren Vertragspartnern bei Auskunftsanfragen zum Kläger mitzuteilen zu können. 

Hierdurch entstanden dem Kläger erhebliche wirtschaftliche und finanzielle Nachteile, weshalb er die Löschung seiner Daten bei der Schufa begehrte. Uneingeschränkte Teilhabe am Wirtschaftsleben, Aufnahmen von Darlehen, Mietkäufe, Wohnungsanmietungen und Eröffnung eines Bankkontos seien nicht mehr möglich gewesen. 

Die Schufa wies jedoch die Ansprüche des Klägers zurück und teilte mit, dass sie die Daten gemäß der Verhaltensregeln des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ erst drei Jahre nach Speicherung löschen werde. Die vermerkten Daten seien bonitätsrelevant und dadurch für ihre Vertragspartner von erheblichem Interesse.

Das Landgericht Kiel wies die Klage ab.

Gegen diese Entscheidung richtete der Kläger Berufung  vor dem Oberlandesgericht ein und diesmal mit Erfolg.

Gründe für die Entscheidung:

Sechs Monate nach der Rechtskraft der Restschuldbefreiung kann der Kläger von der Schufa verlangen, dass sie die Daten löscht. 

Nach Ablauf dieser sechs Monate steht die weitere Verarbeitung durch die Schufa im Widerspruch zu § 3 Abs. 2 InsoBekVO und ist somit rechtswidrig.

Werden die Daten des Klägers nun jedoch weiterhin verarbeitet, kann er die Löschung dieser Information  von der Schufa verlangen und hat einen Anspruch auf künftige Unterlassung dieser Datenverarbeitung.

Eine Berufung der Schufa darauf, dass die Datenverarbeitung notwendig sei, weil sie dem berechtigten Interesse von Dritten diene, ist nicht rechtmäßig. Ein berechtigtes Interesse ist nur dann gegeben, wenn dieses nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung oder den Grundsätzen von Treu und Glauben steht.

Da die Datenverarbeitung der Schufa nach Ablauf der gesetzlichen Löschungsfrist gegen die Rechtsvorschriften verstößt, steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch zu.

Die Schufa kann nicht auf die Verhaltensregeln des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien zurückgreifen. Diese Verhaltensregeln begünden keine Rechtswirkung zulasten des Klägers und stehen im Widerspruch zur gesetzlichen Wertung.

Die Revision ist zugelassen.