Welches Verfahren ist das richtige und welches ist besser?
Vorab ist zu sagen, dass es zwei Insolvenzverfahren gibt. Zum einen existiert die Verbraucher- und zum anderen die Regelinsolvenz.
- Welches Verfahren für Sie in Frage kommt, entscheiden nicht Sie selbst. Dies ist von Ihrer konkreten und individuellen Lage abhängig.
- Allerdings unterscheiden sich die beiden Verfahren nicht stark voneinander und sind auch weder „gut“ noch „schlecht“. Es geht lediglich darum, welches Verfahren zu Ihrer Lage passt und welches eben gerade nicht.
Aber welches Verfahren passt denn nun zu mir?
Regelinsolvenz?
Bei juristischen Personen (z. B.: ein e. V.; eine AG; eine KGaA; eine GmbH) und bei Selbstständigen.
Ihr Wunsch ist es, während des Durchlaufens der Insolvenz selbstständig zu bleiben?
Dann bleibt Ihnen nur die Regelinsolvenz. Oder Sie beenden die Selbstständigkeit, können dann (vorausgesetzt Sie erfüllen die restlichen Kriterien) den Antrag auf Verbraucherinsolvenz stellen und nehmen während der Wohlverhaltensphase – nach Zustimmung der Insolvenzverwalter*in – Ihre Selbstständigkeit wieder auf.
Verbraucherinsolvenz?
Personen die früher selbstständig waren oder eben Privatpersonen.
Unter welchen Voraussetzung findet eine Privatinsolvenz statt?
- Entscheidend ist, dass Sie keiner selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Oder Ihre Selbstständigkeit unterhalb der sog. „Bagatellgrenze“ liegt. Mit anderen Worten: Sie berechnen Ihren KundInnen weniger als 3000,-€ jährlich.)
- Ebenso dürfen nur maximal 19 GläubigerInnen vorliegen.
- Zudem darf es sich nicht um Schulden handeln, welche aus Arbeitsverhältnissen stammen (z. B. nicht gezahlte Gehälter bzw. Lohn, Beiträge zur Sozialversicherung oder Berufsgenossenschaft, Lohnsteuerschulden)
Allerdings existieren auch hiervon Ausnahmen.
Es gibt die Möglichkeit auch bei mehr als maximal 19 Gläubigern eine Privatinsolvenz zu beantragen, wenn Sie freiberuflich oder Kleingewerbe betreibend arbeiten und dies im Nebengewerbe stattfindet. Vorausgesetzt Ihre Einnahmen aus dieser Tätigkeit sind nicht sehr hoch.
Welches Verfahren für Sie das Richtige ist, besprechen wir gemeinsam in unserem ersten persönlichen Beratungsgespräch.
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Häufige Fragen zur Verbraucherinsolvenz
Das Insolvenzverfahren kann gem. § 11 Abs. 1 InsO über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person (z.B. Unternehmer) eröffnet werden.
Es gibt keinen Unterschied zwischen einer Verbraucher- und einer Privatinsolvenz.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird oftmals umgangssprachlich als Privatinsolvenz bezeichnet. Der juristisch korrekte Fachbegriff lautet jedoch „Verbraucherinsolvenz“.
Die Umstände und Hintergründe, die zu einer Insolvenz führen, sind vielfältig und könnten unterschiedlicher nicht sein.
Plötzliche Arbeitslosigkeit, private familiäre Schicksalsschläge oder falsche Entscheidungen können mögliche Auslöser für nachhaltige finanzielle Probleme sein.
Wird der finanzielle Druck zu groß, ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren zumeist der einzige Ausweg.
Kosten
Eine große Rolle spielen vor allem die Kosten aber auch der Zeitfaktor.
Die schnellste und beste Lösung, um ein Insolvenzverfahren zu vermeiden, ist die Erwirkung einer außergerichtlichen und vergleichsweisen Einigung mit allen Gläubigern.
Selbstverständlich werden wir Ihnen auch bei einer Einigung helfen und Sie dabei begleiten.
Außergerichtlich oder Gerichtlich
Da der Versuch der außergerichtlichen Schuldenbereinigung gem. §§ 305 ff InsO eine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Insolvenzantrags ist, haben Sie die Möglichkeit, einen ernsthaften Einigungsversuch zu unternehmen, ohne das sechsjährige Insolvenzverfahren mit allen Vor- und Nachteilen zu durchlaufen.
Daneben entstehen keine weiteren Gerichtskosten nebst Vergütung und Aufwandsentschädigung für den Insolvenzverwalter.
Sollte der Versuch dennoch scheitern, erfolgt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Folge, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Ihr Vermögen auf den Insolvenzverwalter übergeht.
Somit werden Sie mit all Ihren finanziellen Sorgen nicht mehr allein dastehen!
Fortan wird der Insolvenzverwalter Sie indirekt durch Ihre Krise begleiten. Jedoch erwarten Sie somit umfangreiche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gem. der §§ 97, 20 InsO sowie eine erhöhte Erwerbsobliegenheitspflicht. Wonach Sie zur Bemühung um ein Beschäftigungsverhältnis im Falle der Arbeitslosigkeit verpflichtet sind.
Etwaiges Fehlverhalten kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.
Pfändungsfreibetrag
In diesem Zusammenhang besteht eine weitere Pflicht.
So muss ein Teil Ihres laufenden Arbeitseinkommens bis zur Höhe des Pfändungsfreibetrages zu Gunsten der Insolvenzmasse abgeführt werden.
Der Pfändungsfreibetrag sichert Ihnen Ihr Existenzminimum für laufende Kosten wie Miete, Strom, Verpflegung, etc. und beträgt aktuell 1.139,99 €.
Um eine gewisse Lebenswirklichkeit abbilden zu können, erfolgt in regelmäßigen Abständen eine Anpassung des Pfändungsfreibetrags.
Arbeitgeber
Ihr Arbeitgeber ist zur Abführung des pfändbaren Betrages gesetzlich verpflichtet.
Somit lässt sich eine Mitteilung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen nicht vermeiden.
Pfändungsschutzkonto
Zusätzlich kann Ihr Weg durch die Privatinsolvenz zur Aufkündigung Ihres Kontos durch Ihre kontoführende Bank führen.
Alternativ empfehlen wir Ihnen die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos (das sogenannte P-Konto), um sich den Zugriff auf Ihr pfändungsfreies Einkommen zu sichern.
Bitte wenden Sie sich für nähere Informationen an Ihre Hausbank, die Ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln oder für Sie ein neues Konto in Form eines P-Kontos eröffnen kann.
Restschuldbefreiung
Andererseits bedeutet ein erfolgreich abgewickeltes Insolvenzverfahren für Sie die Erteilung der Restschuldbefreiung (RSB) nach sechs Jahren!
D. h. Sie werden von allen nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.
Frühzeitige RSB
Sollten mindestens 35 % der Gläubigerforderungen nebst Verfahrenskosten binnen drei Jahren getilgt werden können, ist auch eine frühzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung möglich.
Verfahrenskostenstundung
Zumindest aber besteht bei einem entsprechenden Antrag die Möglichkeit, der vorübergehenden Verfahrenskostenstundung, um Sie während des Insolvenzverfahrens finanziell nicht weiter zu belasten.
Zwangsvollstreckung
Zudem gewährleistet Ihnen das Verbraucherinsolvenzverfahren einen sofortigen Schutz vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
Die Kosten des gerichtlichen Insolvenzverfahrens umfassen in erster Linie die Gerichtskosten sowie die Vergütung und Auslagen des tätig werdenden Insolvenzverwalters.
Grundsätzlich sind die Verfahrenskosten aus Ihrem pfändbaren Vermögen zu leisten.
Sind Sie nicht mehr in der Lage Ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen regelmäßig und vollumfänglich zu erfüllen?
Dann könnte ein Verbraucherinsolvenzverfahren der richtige Ausweg sein!
Das Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen Person eröffnet werden.
Somit werden Sie – vorausgesetzt Sie haben Ihr mehrjähriges Insolvenzverfahren erfolgreich durchlaufen – von all Ihren Verbindlichkeit befreit.
Antragsberechtigt
Antragsberechtigt sind sowohl Sie selbst, als auch alle Ihre Gläubiger. Ihrem Antrag ist ein Verzeichnis beizufügen, das alle bekannten Gläubiger sowie deren Forderungen enthält.
Eröffnungsgrund
Ferner setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Eröffnungsgrund voraus. Der allgemeine Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. Auch die drohende Zahlungsunfähigkeit stellt einen Eröffnungsgrund dar.
Zahlungsunfähig
Zahlungsunfähig ist derjenige, der nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit liegt hingegen vor, wenn Sie voraussichtlich nicht in der Lage sein werden, Ihre bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
Bloße Zahlungsstockungen
Bloße vorübergehende Zahlungsstockungen sind dagegen kein Eröffnungsgrund. Von einer bloßen Zahlungsstockung ist die Rede, wenn sich die Zahlungsunfähigkeit innerhalb kurzer Zeit durch die direkte oder indirekte Beschaffung finanzieller Mittel beheben lässt. Beispielsweise durch ein Darlehen bei Bekannten. Der Bundesgerichtshof legt für die kurze Zeit eine Dauer von drei Wochen zu Grunde. Gelingt es Ihnen innerhalb dieser Frist mittels Bankkredit oder Stundung der Forderungen oder durch einen baldigen Zahlungseingang die fälligen Forderungen zu tilgen, liegt kein Eröffnungsgrund im Sinne der Insolvenzordnung vor.
Grundsätzlich gilt jede natürliche Person als Verbraucher, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat.
Auch ehemalige Selbstständige können unter gewissen Voraussetzungen die Verbraucherinsolvenz beantragen.
Ob Sie diese erfüllen, können wir Ihnen beantworten!
Waren Sie früher selbstständig?
Waren Ihre Vermögensverhältnisse überschaubar und gegen Sie stehen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen?
Dann steht Ihnen auch das Verbraucherinsolvenzverfahren offen!
Forderungen aus Arbeitsverhältnissen
Die Forderungen aus Arbeitsverhältnissen umfassen vor allem Lohnforderungen von Arbeitnehmern, Forderungen aus Sozialversicherungsbeiträgen, Lohnsteuerforderungen des Finanzamtes sowie Beitragsforderungen der Berufsgenossenschaft.
Überschaubar sind Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zudem, wenn zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung nicht mehr als 19 Gläubiger Forderungen gegen Sie geltend machen.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren gliedert sich in verschiedene Phasen und dauert grundsätzlich sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Hinzu kommt die aufzuwendende Zeit der außergerichtlichen Vorbereitung. Dazu zählt insbesondere der außergerichtliche Einigungsversuch mit den Gläubigern sowie die Insolvenzantragstellung.
Ablauf eines Insolvenzverfahrens
Antrag stellen
Vorab finden außergerichtliche Einigungsversuche statt. Schlagen diese fehl, wird entweder der/die Gläubiger*in den Antrag auf Eröffnung der Insolvenz stellen, oder Sie persönlich mit meiner Hilfe zusammen.
gerichtliche Prüfung
Nun geht das Insolvenzverfahren innerhalb seines Ablaufs in die nächste Phase. Das Gericht prüft jetzt ob und inwiefern bei Ihnen die Voraussetzungen für eine Insolvenz vorliegen (je nach Sachlage).
ggf. Einigung erzielen
Erfüllt Ihr Antrag die Voraussetzungen, strebt das Insolvenzgericht einen weiteren (gerichtlichen) Einigungsversuch an. Ist wiederholt keine Einigung - durch Sie oder die Gläubiger - möglich, geht es in die nächste Phase.
Eröffnung Insolvenz
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wird auch die/der Insolvenzverwalter*in festgelegt. Ab jetzt läuft sämtlicher Kontakt nur noch über diese Person. Diese stellt bei Unternehmen das Restvermögen sicher und entscheidet, ob die Selbstständig fortgeführt werden kann. Bei Privatpersonen, wird sie offene Fragen klären, ihr Vermögen verwalten und ihr Einkommen - bis auf den Selbstbehalt! - pfänden.
Wohlverhaltens-phase
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Restschuld-befreiung
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