Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz?

Welches Verfahren ist das richtige und welches ist besser?

Als erfahrener Anwalt für Insolvenzrecht habe ich bereits hunderte von Verbraucher. und Regelinsolvenzverfahren erfolgreich begleitet. Mein Ziel ist es, Ihnen dabei zu helfen, das für Sie am besten passende Verfahren auszuwählen und Sie durch den gesamten Prozess zu führen. bzw. zu begleiten. Vorab ist zu sagen, dass es in Deutschland zwei Insolvenzverfahren gibt. Zum einen existiert die Verbraucher- und zum anderen die Regelinsolvenz.

  • Welches Verfahren für Sie in Frage kommt, entscheiden nicht Sie selbst. Dies ist von Ihrer konkreten und individuellen Lage abhängig.
  • Allerdings unterscheiden sich die beiden Verfahren nicht stark voneinander und sind auch weder „gut“ noch „schlecht“. Es geht lediglich darum, welches Verfahren zu Ihrer Lage passt und welches eben gerade nicht.

Ein wichtiger Unterschied zwischen den beiden Verfahren besteht darin, dass bei einer Verbraucherinsolvenz ein außergerichtlicher Vergleich unternommen werden muss, bevor das Insolvenzverfahren losgehen kann.

Aber welches Verfahren passt denn nun zu mir?

Regelinsolvenz?

Bei juristischen Personen (z. B.: ein e. V.; eine AG; eine KGaA; eine GmbH) und bei Selbstständigen. 

Ihr Wunsch ist es, während des Durchlaufens der Insolvenz selbstständig zu bleiben?

Dann bleibt Ihnen nur die Regelinsolvenz. Oder Sie beenden die Selbstständigkeit, können dann (vorausgesetzt Sie erfüllen die restlichen Kriterien) den Antrag auf Verbraucherinsolvenz stellen und nehmen während der Wohlverhaltensphase – nach Zustimmung der Insolvenzverwalter*in – Ihre Selbstständigkeit wieder auf.

 

Verbraucherinsolvenz?

Personen die früher selbstständig waren oder eben Privatpersonen.

Unter welchen Voraussetzung findet eine Privatinsolvenz statt?

  • Entscheidend ist, dass Sie keiner selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Oder Ihre Selbstständigkeit unterhalb der sog. „Bagatellgrenze“ liegt. Mit anderen Worten: Sie berechnen Ihren KundInnen weniger als 3000,-€ jährlich.)
  • Ebenso dürfen nur maximal 19 GläubigerInnen vorliegen.
  • Zudem darf es sich nicht um Schulden handeln, welche aus Arbeitsverhältnissen stammen (z. B. nicht gezahlte Gehälter bzw. Lohn, Beiträge zur Sozialversicherung oder Berufsgenossenschaft, Lohnsteuerschulden)

Allerdings existieren auch hiervon Ausnahmen.

Es gibt die Möglichkeit auch bei mehr als maximal 19 Gläubigern eine Privatinsolvenz zu beantragen, wenn Sie freiberuflich oder Kleingewerbe betreibend arbeiten und dies im Nebengewerbe stattfindet. Vorausgesetzt Ihre Einnahmen aus dieser Tätigkeit sind nicht sehr hoch. 

Ich verfüge über umfangreiche Erfahrungen in beiden Verfahren. Welches Verfahren für Sie das Richtige ist, besprechen wir gemeinsam in unserem ersten persönlichen Beratungsgespräch.

Ablauf einer Privatinsolvenz

Antrag

stellen

Vorab finden außergerichtliche Einigungsversuche statt. Schlagen diese fehl, wird entweder der/die Gläubiger*in den Antrag auf Eröffnung der Insolvenz stellen, oder Sie persönlich mit meiner Hilfe zusammen.

gerichtliche

Prüfung

Nun geht das Insolvenzverfahren innerhalb seines Ablaufs in die nächste Phase. Das Gericht prüft jetzt ob und inwiefern bei Ihnen die Voraussetzungen für eine Insolvenz vorliegen (je nach Sachlage).

ggf. Einigung

erzielen

Erfüllt Ihr Antrag die Voraussetzungen, strebt das Insolvenzgericht einen weiteren (gerichtlichen) Einigungsversuch an. Ist wiederholt keine Einigung - durch Sie oder die Gläubiger - möglich, geht es in die nächste Phase.

Eröffnung

Insolvenz

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wird auch die/der Insolvenzverwalter*in festgelegt. Ab jetzt läuft sämtlicher Kontakt nur noch über diese Person. Diese stellt bei Unternehmen das Restvermögen sicher und entscheidet, ob die Selbstständig fortgeführt werden kann. Bei Privatpersonen, wird sie offene Fragen klären, ihr Vermögen verwalten und ihr Einkommen - bis auf den Selbstbehalt! - pfänden.

Wohlverhaltens-

phase

Diese Phase beläuft sich regelmäßig auf 3 Jahre. Dies gilt für Verfahren seit dem 01.10.2020. Hierbei treten Sie ihr pfändbares Einkommen an den Insolvenzverwalter ab. Ebenso sind Sie in dieser Zeit zur zumutbaren Arbeit verpflichtet. Finden wesentliche Änderungen bei Ihnen statt (z. B. bezüglich Ihres Gehalts oder Ihres Eigentums) müssen diese dem Gericht und Insolvenzverwalter mitgeteilt werden.

Restschuld-

befreiung

Im letzten Schritt erhalten Sie nun endlich die Restschuldbefreiung. Diese erhalten Sie vom Insolvenzgericht mittels Beschluss. Diese befreit Sie - wie der Name schon sagt - von Ihren restlich verbleibenden Schulden, die von der Insolvenz umfasst waren. Die Anzahl an Gläubigern oder die Höhe Ihrer Schulden, bei Antragsstellung, ist hiervon vollkommen unabhängig.

Ablauf einer Regelinsolvenz

Antrag

stellen

Der Antrag für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird beim zuständigen Gericht gestellt. Dies ist jenes Amtsgericht, in welchem Sie ihren Wohnsitz haben. Einer speziellen Form bedarf es hierbei nicht. Allerdings empfehle ich Ihnen, dies in Zusammenarbeit mit einem Experten zu tun, einfach um Fehler zu vermeiden. Gerne übernehme ich das für Sie.

Eröffnungs-

verfahren

Nach der Antragsstellung beginnt nun für Sie das Eröffnungsverfahren. Jetzt werden alle Schulden vorerst "auf Eis gelegt" und somit auch sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen angehalten. Erfüllen Sie, aus Sich des Gerichts, alle Voraussetzungen wird nun für Sie ein(e) vorläufige(r) Insolvenzverwalter(in) bestellt.

Insolvenz-

beschluss

Erfüllt Ihr Antrag die Voraussetzungen, strebt das Insolvenzgericht einen weiteren (gerichtlichen) Einigungsversuch an. Ist wiederholt keine Einigung - durch Sie oder die Gläubiger - möglich, geht es in die nächste Phase.

Eröffnung

Insolvenz

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wird auch die/der Insolvenzverwalter*in festgelegt. Ab jetzt läuft sämtlicher Kontakt nur noch über diese Person. Diese stellt bei Unternehmen das Restvermögen sicher und entscheidet, ob die Selbstständig fortgeführt werden kann. Bei Privatpersonen, wird sie offene Fragen klären, ihr Vermögen verwalten und ihr Einkommen - bis auf den Selbstbehalt! - pfänden.

Wohlverhaltens-

phase

Diese Phase beläuft sich regelmäßig auf 3 Jahre. Dies gilt für Verfahren seit dem 01.10.2020. Hierbei treten Sie ihr pfändbares Einkommen an den Insolvenzverwalter ab. Ebenso sind Sie in dieser Zeit zur zumutbaren Arbeit verpflichtet. Finden wesentliche Änderungen bei Ihnen statt (z. B. bezüglich Ihres Gehalts oder Ihres Eigentums) müssen diese dem Gericht und Insolvenzverwalter mitgeteilt werden.

Restschuld-

befreiung

Im letzten Schritt erhalten Sie nun endlich die Restschuldbefreiung. Diese erhalten Sie vom Insolvenzgericht mittels Beschluss. Diese befreit Sie - wie der Name schon sagt - von Ihren restlich verbleibenden Schulden, die von der Insolvenz umfasst waren. Die Anzahl an Gläubigern oder die Höhe Ihrer Schulden, bei Antragsstellung, ist hiervon vollkommen unabhängig.

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