Insolvenzverschleppung

Haftung in der Insolvenz

Geschäftsführer und Vorstandshaftung

§ 15 a Abs. 1 S. 1 der Insolvenzordnung verpflichtet Vertretungsorgane, wie insbesondere den GmbH- Geschäftsführer,  unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

Antragspflichtig ist jedes Mitglied des Vertretungsorgans unabhängig von den jeweiligen Geschäftsführungs- und Vertretungsregelungen innerhalb der Gesellschaft.

Die Verletzung dieser Antragspflicht ist nicht nur strafbar, sondern kann auch zu einer persönlichen Haftung der Verantworlichen führen.

Im Zweifelsfalle sollten Sie sich daher rechtzeitig von einem im Insolvenzrecht erfahrenen Rechtsanwalt beraten lassen.

Aufgrund meiner langjährigen Berufserfahrung als Rechtsanwalt in der Insolvenzverwaltung, kann ich anhand der Geschäftsunterlagen Ihrer Gesellschaft prüfen, ob Sie bereits verpflichtet sind, einen Insolvenzantrag zu stellen. Neben der Prüfung der Insolvenzantragspflicht, bereite ich nach Bedarf Ihren Insolvenzantrag vor und reiche diesen bei dem zuständigen Insolvenzgericht ein.

Ich berate Vertretungsorgane im gesamten Bundesgebiet. Aufgrund meiner in der Insolvenzverwaltung gewonnen Expertise kann ich Ihnen im Vorfeld der Insolvenzantragstellung auch ein realistisches Bild über die Chancen und Risiken eines Insolvenzverfahrens aufzeigen.

1.

Problem darstellen

2.

kostenlose Ersteinschätzung, Kostenvoranschlag erhalten

3.

Angebot in Ruhe von zu Hause prüfen

4.

Beauftragung (erst jetzt entstehen Kosten)