Geschäftsführerhaftung

Als erfahrener Anwalt für Insolvenzrecht verstehe ich die Sorgen und Ängste von Geschäftsführern in der Krise. Die drohende Insolvenz und die damit einhergehenden Haftungsrisiken können eine große Belastung darstellen. Allerdings gibt es einen Ausweg!

ein Geschäftsführer einer GmbH sieht sich in der Krise massiven persönlichen Haftungsrisiken ausgesetzt. 

Zum einen wird von Ihm verlangt, die Gläubiger zu schützen indem die Vermögensmasse zusammengehalten wird. Zum anderen, darf kein Gläubiger bevorzugt werden.

Somit haftet er für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife persönlich gemäß §64 GmbHG. Würde trotz der Insolvenzreife dennoch der Betrieb fortgeführt werden, können zügig enorme Summen an Erstattungsansprüchen der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer entstehen. 

Möchte man diese Haftungsrisiken nach § 64 GmbHG begrenzen, muss der Geschäftsführer dauerhaft die Zahlungsfähigkeit der GmbH auf Basis eines Finanzstatus und eines darauf aufbauenden Finanzplans beobachten. Dies dient zum einen dafür, seine Liquiditätsentwicklung fortschreitend kritisch zu verfolgen und zum anderen, seine Geschäftsführung an die sich ggf. ändernden Umstände anzupassen. 

Dank meiner jahrelangen Erfahrung in der Insolvenzverwaltung kann ich Sie als Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerin optimal gegen den Insolvenzverwalter verteidigen, wenn dieser Haftungsansprüche gegen Sie geltend machen möchte.

Durch mich werden Sie den gesamten Prozess begleitet und unterstützt. Ich stelle sicher, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben.

 

Zögern Sie nicht länger und kontaktieren Sie mich noch heute per E-Mail oder Telefon. 

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Ich freue mich darauf, Ihnen zu helfen.