Rechtsanwalt Schulze Insolvenzrecht

Insolvenzanträge Insolvenzanfechtung Geschäftsführerhaftung

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Wiedereinführung der Insolvenzantragspflicht

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Recht und Verbraucherschutz

Insolvenzanträge

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, wie viele Insolvenzanträge im Zeitraum vom 1. bis zum 27. März 2021 gestellt und im Rahmen des “Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht” nicht weiterverfolgt wurden.

gestellte Insolvenzanträge

Das geht aus der Antwort (BT-Drs. 19/30720 – PDF, 302 KB) auf eine kleine Anfrage der FDP-Fraktion zu Pandemie-bedingten Insolvenzanträgen (BT-Drs. 19/30215 – PDF, 214 KB) hervor. Der Bundestag hatte am 27. März 2020 die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht rückwirkend zum 1. März 2020 beschlossen.

Zu der Frage, wie viele Insolvenzen in den Zeiträumen von März 2020 bis Ende September 2020, Anfang Oktober 2020 bis Ende Dezember 2020 und Anfang Januar 2021 bis Ende April 2021 sowie seit Anfang Mai 2021 beantragt wurden, heißt es, aus den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Daten sei jeweils erkennbar, wie viele Insolvenzen pro Monat beziehungsweise pro Jahr zu verzeichnen sind und wie sich diese auf die verschiedenen Länder und nach der Zahl der Arbeitnehmer verteilen. Die aktuellsten Informationen lägen für März 2021 vor. Die Daten seien im Internet abrufbar.

Weiter heißt es in der Antwort, nach Einschätzung der Bundesregierung sei im Jahr 2021 von einem deutlichen Anstieg der Insolvenzen auszugehen. Die meisten Expertinnen und Experten sowie Branchenvertretungen gingen jedoch weiterhin von einem vergleichsweise moderaten Anstieg von bis zu 7.000 zusätzlichen Unternehmensinsolvenzen aus. Prognosen zum weiteren Insolvenzgeschehen seien aufgrund der Einzigartigkeit der COVID-19-Pandemie weiterhin mit hoher Unsicherheit behaftet.

Den Anstieg der Insolvenzen zu Jahresbeginn 2021 dürfte nach Einschätzung der Bundesregierung auf Änderungen im Insolvenzrecht (Verkürzung der Restschuldbefreiungsfrist von sechs auf drei Jahre) zurückzuführen sein. Es sei davon auszugehen, dass infolge der seit Jahresbeginn verkürzten Restschuldbefreiungsfrist vermehrt überschuldete Privatpersonen einen Insolvenzantrag gestellt haben.

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 826 v. 23.06.2021