Möglichkeit der Stundung

Sie sind nicht in der Lage den Vorschuss zu leisten?

Sie haben Sie die Möglichkeit die Stundung der Verfahrenskosten beim zuständigen Insolvenzgericht gemeinsam mit Ihrem Eröffnungsantrag und Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zu beantragen.

Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und die Monatsraten jederzeit ändern, soweit sich Ihre persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Sie sind verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Änderung dieser Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.