§ 15 a Abs. 1 S. 1 der Insolvenzordnung verpflichtet Vertretungsorgane, wie insbesondere den GmbH- Geschäftsführer, unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
Die Verletzung dieser Antragspflicht ist nicht nur strafbar, sondern kann auch zu einer persönlichen Haftung der Verantwortlichen führen.