Erläuterung
Das vorläufige Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung ist nichts anderes, als die Anordnung von diversen Maßnahmen zur Sicherung des schuldnerischen Vermögens (Sicherungsmaßnahmen) durch das zuständige Amtsgericht – Insolvenzgericht. Dabei bleibt die Geschäftsführung bei dem schuldnerischen Unternehmen.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens behält der Schuldner die Kontrolle über seinen Geschäftsbetrieb und muss diese nicht an einen Insolvenzverwalter abgeben.
Zum Gläubigerschutz wird dem Schuldner in Eigenverwaltung ein Sachwalter an die Hand gegeben, mit dem er sich zu wesentlichen Geschäftsvorgängen abstimmen muss.
Der eigenverwaltende Schuldner muss trotzdem einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (in Eigenverwaltung) stellen. Das Eigenverwaltungsverfahren ist also kein, neben dem Insolvenzverfahren bestehendes Insolvenzinstrument.
Systematik
Die Eigenverwaltung muss vom Schuldner beantragt werden. Daher gibt es keine Gläubigeranträge auf Eigenverwaltung. Sie muss durch Beschluss des Insolvenzgerichts angeordnet werden. Eine Anordnung hat zu unterbleiben, wenn den Umständen nach Nachteile für die Gläubiger zu erwarten sind und der Antrag nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Im Falle des sog. Schutzschirmverfahrens, das lediglich ein gesondertes Verfahren der Eigenverwaltung mit eigenem Antrag ist, darf überdies die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos sein.
Der Schuldner/Geschäftsleiter führt die Geschäfte der Schuldnerin weiter.
Er ist in der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis weitestgehend uneingeschränkt.
Es wird kein (vorläufiger) Insolvenzverwalter bestellt, sondern ein (vorläufiger) Sachwalter.
Der eigenverantwortliche Schuldner handelt im Bewusstsein der Verantwortlichkeit gegenüber den Gläubigern.
In der Regel sind die eigenverwaltenden Schuldner insolvenzrechtlich nicht erfahren, weshalb sie durch einen Restrukturierungsexperten (oft erfahrene Insolvenzverwalter oder Personen aus der Restrukturierungsberatung) unterstützt werden. Entweder wird der Restrukturierungsexperte als weiterer, allen Haftungsrisiken ausgesetzter Geschäftsleiter (Geschäftsführer, Vorstand), sog. CRO – Chief Restructuring Officer, im Handelsregister eingetragen. Ebenso kann aber auch der Restrukturierungsexperte eine weitreichende Haftungsrisiken minimierende Gesamtbevollmächtigungen erhalten.
Eigenverwaltender Schuldner und Restrukturierungsexperte müssen sich das gesamte Verfahren über eng abstimmen.
Die Eigenverwaltung gibt es seit 1999, wurde jedoch im Jahr 2012 durch Änderung der Insolvenzordnung für Schuldner attraktiver gestaltet. Sie hat sich seit 2012 überwiegend in der Sanierung großer und mittelgroßer Unternehmen durchgesetzt.
Eigenverwaltung vs. Eigenverwaltung
Eigenverwaltung ist nicht gleich Eigenverwaltung. So unterscheidet der Gesetzgeber in Eigenverwaltung und Eigenverwaltung zur Vorbereitung einer Sanierung (=Schutzschirmverfahren).
Die Eigenverwaltung kann der Schuldner beantragen, wenn die allgemeinen Insolvenzgründe vorliegen, d. h. der Schuldner ist (drohend) zahlungsunfähig und/oder überschuldet.
Zudem darf die Eigenverwaltung auch nicht offensichtlich aussichtlos sein. Dies ist sie, wenn der Schuldner über keine insolvenzrechtlichen Erfahrungen verfügt und keinen Restrukturierungsexperten an der Hand hat.
Das Gericht wird sodann einen (vorläufigen) Sachwalter bestellen. Dabei wird der Sachwalter nicht in schwach und stark unterteilt, wie dies beim vorläufigen Insolvenzverwalter der Fall ist. Der Sachwalter ist bereits in einer eher schwachen Position und fungiert als Bindeglied zwischen Schuldner, Insolvenzgericht und Gläubigergesamtheit. Die Person des Sachwalters wird durch das Gericht bestimmt oder, soweit dies erforderlich ist, einstimmig durch den vorläufigen Gläubigerausschuss.
Das Schutzschirmverfahren kann der Schuldner nur beantragen, wenn er drohend zahlungsunfähig und/oder überschuldet ist. Er darf also nicht zahlungsunfähig sein.
Zudem darf die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos sein.
Ebenso muss er den Antrag auf Fristbestimmung der Abgabe des Insolvenzplans stellen. Dazu noch eine Bescheinigung von einem Experten beifügen, in der bestätigt wird, dass er als Schuldner nicht zahlungsunfähig ist und sie Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Diese Bescheinigung organisiert in der Regel der Restrukturierungsexperte. Er bzw. seine Kanzleimitarbeiter werden diese Bescheinigung aus etwaigen Gesichtspunkten der Interessenkonflikte in der Regel nicht selbst erstellen.
Jedoch wird er mit einer Kanzlei zusammenarbeiten, die auf die Erstellung solcher Bescheinigungen spezialisiert ist.
Das Insolvenzgericht bestellt den Sachwalter auf Vorschlag des eigenverwaltenden Schuldners und wird dem Vorschlag folgen, wenn der vorgeschlagene Sachwalter nicht offensichtlich ungeeignet ist.
Rechte und Pflichten des eigenverwaltenden Schuldners und des Sachwalters
Folgender Rechte und Pflichten sind zu beachten:
Eigenverwaltender Schuldner | Sachwalter |
Verwaltung- und Verfügungsbefugnis: Aufrechterhaltung der Verfügungsmacht des Schuldners in der vorläufigen Insolvenzverwaltung und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Innen- und Außenverhältnis) | Aufsicht über Schuldner: d. h. laufende Prüfung der irtschaftlichen Lage und Überwachung der Geschäftsführung Prüfung der LEqi uhefuhefh wef owehfoöuwhefouwehfoew |
Eigenverwaltender Schuldner | Sachwalter |
Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis: Aufrechterhaltung der Verfügungsmacht des Schuldners in der vorläufigen Insolvenzverwaltung und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Innen- und Außenverhältnis) | Aufsicht über Schuldner, d.h. lau-fende Prüfung der wirtschaftlichen Lage und Überwachung der Geschäftsführung:Prüfung der Liquiditäts-planung Controlling anhand von laufenden PlanungenGgf. Anzeige von Masse-unzulänglichkeit |
Geschäftsleitung: Führung der laufenden Geschäfte Verwaltung der Insolvenzmasse Begründung von Masseverbind-lichkeiten Ausübung der operativen Sanierungs-instrumente des Insolvenzverfahrens (Insolvenzrechtliche Sonderrechte), z.B.:ErfüllungswahlrechteSonderkündigungsrechte bei den Mietverhältnissen Sonderkündigungsrechte bei den Arbeitnehmerverhältnissen Verwertungsrecht hinsichtlich eines Absonderungsguts Verfahrensbezogene Aufgaben:Erstellung von VerzeichnissenBerichterstattung in einem BerichtsterminInsolvenzrechtliche Rechnungs-legung sowie Schluss- und ZwischenberichterstattungEinstellung bei MassearmutKassenführung | Mitwirkung des Sachwalters (Mitwirkungserfordernis):Grundsatz: Mitwirkung nur im Innenverhältnis Außergewöhnliche Geschäfte nur mit Zustimmung des Sachwaltersnur bei Gerichtsanordnung Wirksamkeit auch im Außenverhältnis (Zustimmungsbedürftigkeit)kann die Konten- und Kassenführung auch ohne die Zustimmung des Schuldners an sich ziehen Insolvenzanfechtung und Haftung Gesamtschaden GesellschafterhaftungInsolvenzanfechtungRederecht und RedepflichtStellungnahme zu Verzeichnissen und Berichten des SchuldnersNachteilsanzeigeBerichterstattung |