Die Stundung kann vom Gericht aufgehoben werden, wenn:
Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht haben, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung ausschlaggebend sind. Aber auch wenn eine vom Gericht verlangte Erklärung über Ihre Verhältnisse nicht abgegeben haben.
oder
Sie die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
Sie länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft in Rückstand sind.
oder
Sie keine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und, wenn Sie ohne Beschäftigung sind, sich nicht um eine solche bemühen oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnen und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigen; dies gilt nicht, wenn Sie kein Verschulden trifft.
oder
Die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.