Stundung ausgeschlossen

Eine Stundung kann ausgeschlossen sein, wenn

Sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach wegen einer Insolvenzstraftat (§§ 283 bis 283c StGB) rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden sind, §§ 4a Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO.