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RAUS AUS DEN SCHULDEN
Als Verbraucher, also als Privatperson, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, können Sie die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragen. Voraussetzung hierfür ist, dass gegen Sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen und Ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind.
Sofern in Ihrem speziellen Fall diese Voraussetzungen erfüllt sind, schreibt der Gesetzgeber zunächst die Durchführung einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung vor. Sie müssen also versuchen, mit der Gesamtheit Ihrer Gläubiger eine außergerichtliche Einigung über Ihre Schulden auf der Grundlage eines Plans herzustellen. Die Insolvenzordnung schreibt vor, dass die Durchführung eines solchen ernsthaften Entschuldungsversuches durch eine geeignete Stelle zu bescheinigen ist. Insbesondere sind Anwälte eine solche geeignete Stelle. Scheitert dieser außergerichtliche Einigungsversuch, können Sie einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht stellen.
Nach Beendigung des (gerichtlichen) Insolvenzverfahrens und der sich an dieses Verfahren anschließenden Wohlverhaltensperiode gewährt das Gericht Ihnen die Restschuldbefreiung sofern keine Versagensgründe bestehen.
Gern erläutere ich Ihnen das weitere Prozedere in einem persönlichen Gespräch und berate Sie zu der Frage, ob Sie einen Insolvenzantrag stellen sollten und welche Verfahrensart für Sie die richtige ist.