Vor- und Nachteile

Wird Ihnen der finanzielle Druck zu groß?


Dann lassen Sie uns jetzt zusammen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren stellen!

Kosten

Eine große Rolle spielen vor allem die Kosten aber auch der Zeitfaktor. 

Die schnellste und beste Lösung, um ein Insolvenzverfahren zu vermeiden, ist die Erwirkung einer außergerichtlichen und vergleichsweisen Einigung mit allen Gläubigern.

Selbstverständlich werden wir Ihnen auch bei einer Einigung helfen und Sie dabei begleiten.

Außergerichtlich

Da der Versuch der außergerichtlichen Schuldenbereinigung gem. §§ 305 ff InsO eine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Insolvenzantrags ist, haben Sie die Möglichkeit, einen ernsthaften Einigungsversuch zu unternehmen, ohne das sechsjährige Insolvenzverfahren mit allen Vor- und Nachteilen zu durchlaufen.

Daneben entstehen keine weiteren Gerichtskosten nebst Vergütung und Aufwandsentschädigung für den Insolvenzverwalter.

Gerichtlich

Sollte der Versuch dennoch scheitern, erfolgt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Folge, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Ihr Vermögen auf den Insolvenzverwalter übergeht.

Somit werden Sie mit all Ihren finanziellen Sorgen nicht mehr allein dastehen!

Fortan wird der Insolvenzverwalter Sie indirekt durch Ihre Krise begleiten. Jedoch erwarten Sie somit umfangreiche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gem. der §§ 97, 20 InsO sowie eine erhöhte Erwerbsobliegenheitspflicht. Wonach Sie zur Bemühung um ein Beschäftigungsverhältnis im Falle der Arbeitslosigkeit verpflichtet sind.

Etwaiges Fehlverhalten kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

Pfändungsfreibetrag

In diesem Zusammenhang besteht eine weitere Pflicht.

So muss ein Teil Ihres laufenden Arbeitseinkommens bis zur Höhe des Pfändungsfreibetrages zu Gunsten der Insolvenzmasse abgeführt werden.

Der Pfändungsfreibetrag sichert Ihnen Ihr Existenzminimum für laufende Kosten wie Miete, Strom, Verpflegung, etc. und beträgt aktuell 1.139,99 €.

Um eine gewisse Lebenswirklichkeit abbilden zu können, erfolgt in regelmäßigen Abständen eine Anpassung des Pfändungsfreibetrags.

Arbeitgeber

Ihr Arbeitgeber ist zur Abführung des pfändbaren Betrages gesetzlich verpflichtet.

Somit lässt sich eine Mitteilung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen nicht vermeiden.

Pfändungsschutzkonto

Zusätzlich kann Ihr Weg durch die Privatinsolvenz zur Aufkündigung Ihres Kontos durch Ihre kontoführende Bank führen.

Alternativ empfehlen wir Ihnen die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos (das sogenannte P-Konto), um sich den Zugriff auf Ihr pfändungsfreies Einkommen zu sichern.

Bitte wenden Sie sich für nähere Informationen an Ihre Hausbank, die Ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln oder für Sie ein neues Konto in Form eines P-Kontos eröffnen kann.

Restschuldbefreiung

Andererseits bedeutet ein erfolgreich abgewickeltes Insolvenzverfahren für Sie die Erteilung der Restschuldbefreiung (RSB) nach sechs Jahren!

D. h. Sie werden von allen nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.

Frühzeitige RSB

Sollten mindestens 35 % der Gläubigerforderungen nebst Verfahrenskosten binnen drei Jahren getilgt werden können, ist auch eine frühzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung möglich.

Verfahrenskostenstundung

Zumindest aber besteht bei einem entsprechenden Antrag die Möglichkeit, der vorübergehenden Verfahrenskostenstundung, um Sie während des Insolvenzverfahrens finanziell nicht weiter zu belasten.

Zwangsvollstreckung

Zudem gewährleistet Ihnen das Verbraucherinsolvenzverfahren einen sofortigen Schutz vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Schieben Sie Ihre finanziellen Sorgen nicht weiter auf!

Ihr Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der beste Weg zu einem unbelasteten Neuanfang.

Wir helfen Ihnen dabei, den ersten Schritt zu tun und unterstützen Sie bei Ihrem außergerichtlichen Einigungsversuch, der Ihnen im Falle des Scheiterns den Weg in das Verbraucherinsolvenzverfahren ebnet.

Sprechen Sie uns an!