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Anforderungen an Unternehmen gelten nicht uneingeschränkt für Start-ups
Ein Unternehmen kann (u.a.) nur dann überschuldet sein, wenn ihm keine sog. „positive Fortführungsprognose“ erteilt werden kann.
OLG Düsseldorf, Urteil v. 16. 8.2023,12 U 59/22
Die Fortführungsprognose besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen. Zum einen aus der subjektiven Komponente, also die verschuldete Firma muss einen Fortführungswillen innehaben. Zum anderen besteht sie aus einer objektiven Anforderung. So muss das Unternehmen die nächsten 12 Monate überlebensfähig sein. Dies wird mithilfe eines sich ständig aktualisierenden Ertrags- und Finanzplanes festgestellt.
Was wurde im Kern entschieden?
Anfang 2016 wurde noch – durch den Inverstor – von einer positiven Fortführungsprognose ausgegangen. Dies hätte jedoch laut Gericht nicht stattfinden dürfen. So gelten für Start-ups zwar die Grundsätze, welche vom BGH für die Fortführungsprognose von Unternehmen aufgestellt wurden, allerdings können diese hier nur begrenzt übertragen werden.
- Start-ups sind zumeist in ihrer Anfangsphase nicht oder nur sehr eingeschränkt ertragsfähig. Allerdings in Zukunft voraussichtlich sehr rentabel. Würde man dann lediglich auf die momentane Ertragskraft abstellen, wären sie zur Aufgabe gezwungen.
- So ist es zielführender für Start-ups, wenn darauf abgestellt wird, dass die Zahlungsunfähigkeit voraussichtlich zu mehr als 50 % nicht eintreten werde (im Prognosezeitraum). Die hierfür notwendigen Mittel, müssen jedoch nicht aus dem Eigenkapital kommen. Dennoch muss die Einschätzung auf einer begründbaren reellen (Finanz-)Planung basieren und die Fremdfinanzierung von eben dieser abhängig sein.
Zusammenfassung:
Insolvent ist ein Start-up nicht schon dadurch, weil es zahlenmäßig überschuldet ist und sich noch nicht eigenmächtig unterhalten kann. Allerdings vorausgesetzt, dass das Start-up eine Ertrags- und Finanzplanung hat, diese ertragsfähig ist und Dritte (aufgrund dieser Planung) die finanzielle Unterstützung für das nächste Jahr zugesichert haben.
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»Anforderungen für die positive Fortführungsprognose von Start-ups | Recht | Haufe«
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